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news >> 2025 >> 251201_01

01.12.2025

2. Prozesstag: Rechner voller Kinderpornos

Befangenheitsantrag gegen Schöffengericht gescheitert

(ipr) Am Freitag endete der zweite Prozesstag gegen einen heute 51-jährigen templiner Reichsbürger wegen der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte mit einem Paukenschlag: Die Verteidigung stellte den Antrag, das Gericht wegen Befangenheit abzulehnen. Die dafür zuständige Richterin gab dem Antrag jedoch nicht statt.

Zuvor hatte der Verteidiger beantragt, die polnische Autorin eines Briefes als Zeugin zu laden. In diesem Schreiben war den Ermittlern mitgeteilt worden, dass die von Thomas K. vorgelegten Rechnungen für Übernachtungen in einem polnischen Hotel nicht aus diesem Hotel stammen konnten. Damit war das Alibi des Angeklagten pulverisiert – und er hatte zusätzlich ein Verfahren wegen Urkundenfälschung am Hals. Kaum hatte das Gericht den Antrag abgelehnt, stellte der Anwalt seinen bereits vorbereiteten Befangenheitsantrag. Beim Staatsanwalt sorgte das lediglich für Kopfschütteln: Was das für eine Prozessstrategie sei. Wenn die Verteidigung hier auf Verjährung der angeklagten Fälle spekuliere – "das funktioniert nicht".

Nach der Zurückweisung stellte der Verteidiger weitere Beweisanträge, unter anderem zur Ladung des Chefs des Brandenburgischen Verfassungsschutzes. Der Staatsanwalt sprach in diesem Zusammenhang von Prozessverschleppung.

Zwei Beamte des Landeskriminalamtes hatten sich mit dem Rechner des Angeklagten beschäftigt und stellten ihre Gutachten per Videoschalte vor. Sie beschrieben, dass die verwendete E-Mail-Adresse, die genutzte Software Skype und der Browser klar mit dem Namen des Angeklagten verknüpft gewesen seien.

Auf dem Rechner fanden sich etwas über 300 Bild- und Videodateien mit kinderpornografischen Inhalten. Ein externes Speichermedium, das zuvor mit dem Rechner verbunden war, wurde bei der Durchsuchung allerdings nicht aufgefunden. Das grausamste Dokument war ein Foltervideo eines etwa zweijährigen Mädchens, das kopfüber hängend gequält wurde.

Der Verteidiger stellte den Gutachtern schließlich die entscheidende Frage: "Können Sie in Ihrer Analyse erkennen, dass mein Mandant den Rechner selbst bedient hat?"



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