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news >> 2014 >> 140226_01

26.02.2014

Drei Jahre nach dem Überfall am Bahnhof Britz

Alle Urteile rechtskräftig

Frankfurt/Oder (ipr) Vor einer Woche sollte sich der Rechtsextremist Chris G. in einem Berufungsverfahren wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) verantworten. Da weder er noch sein Anwalt zur Verhandlung erschienen sind, wurde die Berufung verworfen.

Vor über einem Jahr waren drei Nazis, die mittlerweile zum Umfeld von "Die Rechte" zu zählen sind, vor dem Jugendschöffengericht in Eberswalde wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung zu Jugend- und Haftstrafen von 12, 14 und 16 Monaten verurteilt worden. Die Strafen waren allesamt zur Bewährung ausgesetzt worden. Nur der 24-jährige Chris G. hatte das Urteil angefochten.

Die drei Männer hatten vor knapp drei Jahren auf dem Britzer Bahnhof einen 29-jährigen Mann niedergeschlagen und als er am Boden lag auf ihn eingetreten. Sie hatten von dem Mann erst abgelassen als weitere Personen auf den Bahnsteig kamen. Zwei der Täter, die Brüder Norman (21) und Chris G. waren geständig. Dem dritten Mann, Jean Paul Alfred J., konnte man die Beteiligung durch Zeugenaussagen nachweisen.

Der mögliche Grund …

Chris G. hatte sich zwischenzeitlich in einem weiteren Prozess wegen schweren Raubes vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) zu verantworten. In diesem Verfahren ist er zu zwei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Chris G. wird auf alle Fälle in den Knast müssen. Aus den beiden Urteilen wird eine Gesamtstrafe gebildet. Wahrscheinlich ist er deshalb gar nicht erst zur Verhandlung erschienen.

Ein drittes Verfahren wurde im Hinblick auf die Verurteilung wegen schweren Raubes vorläufig eingestellt. Er soll zu den drei Rechten gehört haben, die am 12. April 2012 in Neuruppin im Vorfeld einer Nazidemo im Beisein von lange Zeit untätigen Polizisten mehrere Linke angegriffen haben. Ermittelt wurde in diesem Fall wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung und Körperverletzung.

§ 329 Strafprozessordnung
"(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. …"



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